Jeder Mensch hat das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und alle Entscheidungen, die damit verbunden sind. Jedoch kann es vorkommen, dass Menschen beispielsweise krankheitsbedingt oder durch einen schweren Unfall nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen frei zu äußern. Auch dann nicht, wenn es zum Beispiel um die Frage geht, ob bei einem schweren Krankheitsverlauf lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet oder unterlassen werden sollen.
Wer dafür Sorge tragen will, selbst in einer solchen Situation seinen Willen gewahrt zu wissen, der kann dies frühzeitig über eine Patientenverfügung regeln. Die in der Willenserklärung schriftlich fixierten Festlegungen sind bindend und müssen sowohl vom behandelnden Arzt als auch vom Vertreter des Patienten befolgt werden, sofern die Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. So bleibt der Patientenwille selbst im Zweifelsfall gewahrt.
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Angaben in der Willenserklärung unzureichend sind, wird gemeinsam vom behandelnden Arzt und Vertreter über die Behandlung des Patienten entschieden. Die Entscheidungen können jedoch nur auf Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens getroffen werden. Können sich beide Parteien nicht darauf verständigen, ob die beabsichtigen Entscheidungen dem Patientenwillen entsprechen, muss der Vertreter beim Betreuungsgericht eine entsprechende Genehmigung zur Behandlung einholen.
Formular für Patientenverfügung und mehr beim Bundesministerium der Justiz
Sie finden in dieser Broschüre Hilfestellung für Fragen, die sich aufgrund einer Krankheit, als Folge eines schweren Unfalls oder am Ende des Lebens stellen können. Welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe wünschen wir im Fall der Fälle?
Prinzipiell gilt: Eine Patientenverfügung darf verfassen, wer volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Willenserklärung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Patientenverfügung von einem Notar beglaubigen zu lassen. Für die Rechtswirksamkeit der Verfügung genügt die eigenhändige Unterschrift.
Es kann vorkommen, dass man beispielsweise aufgrund eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, als Patient seinen Willen frei zu äußern – auch in Bezug auf die Einwilligung in medizinische Maßnahmen. Zu diesem Zweck gibt es die Patientenverfügung. Im Rahmen der Verfügung kann man vorsorglich regeln, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall ergriffen oder unterlassen werden sollen. Der Patientenwille wird dadurch schriftlich fixiert und ist bindend für Ärzte sowie für Vertreter des Patienten.
Eine Patientenverfügung ist nicht mit einer Vorsorgevollmacht zu verwechseln. Denn in einer Patientenverfügung wird lediglich der Patientenwille hinsichtlich medizinischer Behandlungen fixiert, an die sich sowohl Ärzte als auch Betreuer halten müssen.
In einer Vorsorgevollmacht hingegen wird eine Person bestimmt, die im Fall der Fälle einen Patienten nicht nur in medizinischen Belangen, sondern in allen wichtigen Lebensbereichen rechtswirksam vertreten kann. Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann wirksam, wenn der Patientenwille beispielsweise aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht mehr eindeutig geäußert werden kann. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer gewählt, der sich um die Angelegenheiten des Patienten kümmert.
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Quelle: www.bestatter.de