Der Tod ist auch heute noch oft ein Tabuthema, denn viele Menschen wollen sich nicht mit dem eigenen Ableben auseinandersetzen. Dabei können schon zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen werden, die nach dem Todesfall wichtig werden. Einerseits können solche Vorkehrungen im Rahmen einer Bestattungsvorsorge getroffen werden, um die Wünsche für die eigene Bestattung gewahrt und finanziell abgesichert zu wissen.
Andererseits gibt es die Möglichkeit, zu Lebzeiten im Rahmen eines Testaments den eigenen Nachlass zu regeln. Das Verfassen eines Testaments ist eine wichtige Angelegenheit, die über den Tod hinaus bedeutend wird. Denn in einem Testament erklären Erblasser ihren letzten Willen und verteilen ihren Nachlass auf bestimmte Personen, die als Erben eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber, wer in welcher Höhe erbt, obliegt dem Erblasser. Dieser kann frei über die Nachlassverteilung verfügen. Die sogenannte Testierfreiheit gibt Erblassern grundsätzlich das Recht dazu.
Wurde zu Lebzeiten kein handschriftliches Testament oder notarielles Testament aufgesetzt, greift dem Recht nach die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Erbrecht verankert.
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Grundsätzlich wird zwischen Einzeltestamenten und Gemeinschaftstestamenten unterschieden. Ebenso ist die Art eines Testamentes davon anhängig, ob dieses vom Erblasser selbst, oder von einem Notar verfasst wird. Ein handschriftliches Testament von einem Erblasser ist ein privates Testament. Setzt ein Notar für einen Erblasser das Dokument auf, handelt es sich um ein öffentliches, notarielles Testament.
Öffentliches Testament/notarielles Testament
Handschriftliches Testament/privates Testament
Gemeinschaftliches Testament
Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. In den meisten Fällen wird das Berliner Testament von Personen aufgesetzt, die in einer Ehe leben und Kinder haben. Das Besondere am Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich in der letztwilligen Verfügung gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet: Verstirbt ein Ehepartner, geht das Erbe zunächst auf den noch lebenden Partner und nicht unmittelbar auf die Kinder über. Diese können erst dann den Anspruch auf ihren Teil vom Erbe geltend machen, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Aus diesem Grund werden Kinder, die in einem Berliner Testament als Erben eingesetzt sind, als Schlusserben bezeichnet.
Wer ein Testament schreiben möchte, hat das Recht auf die sogenannte Testierfreiheit. Das bedeutet, dass ein Erblasser im Rahmen seines Testaments frei über die Verteilung seines Vermögens auf die von ihm eingesetzten Erben verfügen darf. Wer laut Testament Erbe wird, hängt also von den Wünschen des Erblassers ab.
Grenzen der Testierfreiheit
Doch die Testierfreiheit hat ihre Grenzen, sie gilt nicht uneingeschränkt. Denn selbst wenn ein Erblasser im Rahmen seines Testaments keine Nahverwandten als Erben einsetzt, haben diese in der Regel dennoch einen Anspruch auf den gesetzlich verankerten Pflichtteil vom Erbe. In welcher Höhe der Pflichtteil für Nahverwandte ausfällt, wird von der gesetzlichen Erbfolge geregelt.
Zur Testierfähigkeit – Wer darf ein Testament verfassen?
Der Begriff "Testierfähigkeit" beschreibt, wer ein Testament verfassen darf. Unter anderem ist für die Testierfähigkeit entscheidend, wie alt jemand ist. Personen unter 16 Jahren dürfen kein Testament aufsetzen. Ab dem 16. Lebensjahr darf im Zusammenhang einer Rechtsberatung durch einen Notar ein öffentliches Testament verfasst werden. Um als testierfähig zu gelten und ein rechtswirksames Testament zu schreiben, müssen Personen nicht nur volljährig, sondern auch uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Denn die Aufteilung des Vermögens und die Benennung der Erben muss dem Gesetz nach selbstständig, freiwillig und bewusst erfolgen. Menschen, die beispielsweise aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz oft nur bedingt bewusste Entscheidungen treffen, können daher unter Umständen als nicht testierfähig eingestuft werden.
Grundsätzlich besteht auch dann das Recht auf Testierfreiheit, wenn es um die Frage geht, wer als Erbe eingesetzt werden kann. So kann beispielsweise ein sogenannter Alleinerbe eingesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, im Testament einzusetzen. Fernen kann eine einzelne Person im Rahmen eines Testaments auf ganz spezielle Weise bedacht werden – und zwar wenn dieser Person lediglich ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass vermacht wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine wertvolle Antiquität handeln. In solchen Fällen ist von einem Vermächtnis die Rede. Dabei ist der Vermächtnisnehmer im rechtlichen Sinne kein Erbe. Denn ein Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das bedeutet: Alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände, Forderungen und Rechte werden zu seinem Eigentum – je nach Erbfolge ganz, dem Pflichtteil entsprechend oder gar nicht.
Formvorschriften für ein handschriftliches Testament
Wer testierfähig ist, kann jederzeit sein Testament verfassen. Jedoch gilt es, die gesetzlich vorgeschriebene Form für ein Testament zu achten, damit dieses seine Gültigkeit behält.
Überschrift für das Testament
Einleitend sollte die Willenserklärung eine Überschrift wie "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille" tragen, um das Dokument eindeutig als privates Testament zu kennzeichnen.
Testament handschriftlich verfassen und unterschreiben
Ein privates Testament muss zudem zwingend handschriftlich verfasst sowie mit dem Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Die Handschrift muss leserlich sein, damit alle Inhalte nachvollziehbar sind, da das Testament sonst im Zweifelsfall nicht anerkannt wird. Mit der Schreibmaschine oder dem Computer aufgesetzte Testamente sind nicht rechtsgültig.
Für das Testament eindeutige Formulierungen wählen
Ebenfalls sollte auf eindeutige Formulierungen geachtet werden. Die schriftlich fixierte Verteilung des Nachlasses zwischen den eingesetzten Erben sollte keinen Raum für Klärungsbedarf lassen.
Testament mit Ort und Datum
Es ist außerdem wichtig, das private Testament mit Angaben zum Ort und Datum zu versehen. Denn für den Fall, dass mehrere Testamente existieren, ist immer die zuletzt verfasste Willenserklärung gültig. Nachträge können jederzeit vorgenommen werden, sollten jedoch ebenfalls mit der Unterschrift sowie der Angabe von Ort und Datum versehen werden.
Widerruf und Kopien des Testaments
Auch ein Widerruf ist möglich und sollte entsprechend gekennzeichnet werden. Es ist zudem ratsam Kopien des Testaments anzufertigen. Denn sollte dieses abhandenkommen, werden auch Kopien als rechtsgültiges Dokument anerkannt.
Beratung durch einen Notar
Wer sich nicht sicher ist, ob das private Testament alle Anforderungen an die Rechtsgültigkeit erfüllt, sollte sich für ein notarielles Testament entscheiden und dieses von einem Notar aufsetzen lassen.
Mein letzter Wille/Mein Testament/Testament
Ich, Max Mustermann, geboren am ... in ... erkläre meine Ehefrau Erika Mustermann, geb. Musterfrau, zur Alleinerbin.
Den jeweiligen Pflichtteil des Erbes erhalten unsere gemeinsamen Kinder Lisa und Michael Mustermann.
Musterstadt, den...
Unterschrift Max Mustermann
Vorteile des privaten Testaments
Nachteile des privaten Testaments
Wenn ein Notar das Testament aufsetzt
Die Bezeichnung "notarielles Testament" verrät, dass das Testament für einen Erblasser von einem Notar aufgesetzt wird. Dabei hält sich der Notar beim Aufsetzen des Dokuments natürlich an die Wünsche des Erblassers und sorgt dafür, dass diese rechtswirksam fixiert werden. Die Inhalte des Testaments können dem Notar schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Nachdem der Notar das Testament aufgesetzt hat, wird es dem Erblasser vorgelesen und im Anschluss von beiden unterzeichnet. Zuletzt übergibt der Notar das Testament dem zuständigen Nachlassgericht, das die Willenserklärung verwahrt.
Rechtssicherheit eines notariellen Testaments
Da das öffentliche Testament von einem Notar aufgesetzt und geprüft wird und der Erblasser umfassend belehrt sowie aufgeklärt wird, ist die Willenserklärung rechtssicher. Ebenso ist durch die Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht sichergestellt, dass das Dokument nicht verloren geht oder gefälscht werden kann. Meist muss von den Erben kein Erbschein beantragt werden, um als Erbberechtigte beurkundet zu werden, wenn der Erblasser ein notarielles Testament hat aufsetzen lassen.
Vorteile des notariellen Testaments
Nachteile des notariellen Testaments
Oft bewahren Menschen ihr Testament zu Hause auf. Die Vorteile liegen scheinbar auf der Hand: Es entstehen keine Kosten für die Aufbewahrung und die Willenserklärung ist jederzeit schnell zur Hand, sollten Änderungen vorgenommen werden wollen. Manchmal entscheiden sich Menschen auch dafür, ihr Testament in einem Bankschließfach zu verwahren, damit es sicher ist und nicht verloren geht. Doch die scheinbaren Vorteile dieser Verwahrung haben ihre Probleme.
Testament zu Hause aufbewahren
Zu Hause kann das Testament schnell verloren gehen. Zudem kann es in die falschen Hände geraten und beispielsweise gefälscht werden. Auch die Verwahrung des Testaments in einem sicheren Bankschließfach birgt Probleme. Denn aufgrund der unzugänglichen Verwahrung des Testaments in einem Schließfach kann es dazu kommen, dass Erben nicht amtlich bekunden können, dass sie erbberechtigt sind.
Testament beim Nachlassgericht hinterlegen
Zur sicheren Aufbewahrung ist es daher empfehlenswert, ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen. Denn dieses wird immer dem zuständigen Nachlassgericht übergeben und sicher verwahrt. Es besteht auch die Möglichkeit, ein privates Testament beim Nachlassgericht zu verwahren und für die Erben zu hinterlegen. In beiden Fällen wird dem Erblasser ein Hinterlegungsschein vom Nachlassgericht ausgestellt, der gut aufbewahrt werden sollte. Die amtliche Verwahrung des Testaments ist zwar kostenpflichtig, stellt jedoch sicher, dass die Willenserklärung nicht verloren geht oder beispielsweise gefälscht wird.
Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht
Das Testament wird vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Sofern dieses nicht im Besitz des Testaments ist, sondern andere Personen, müssen diese die Willenserklärung beim Nachlassgericht einreichen, damit das Testament eröffnet werden kann.
Benachrichtigung der beteiligten Erben
Wird das Testament eröffnet, werden allen Beteiligten die Inhalte der Willenserklärung des Erblassers übermittelt. In der Regel erhalten die betroffenen Personen Post vom Nachlassgericht, der ein Eröffnungsprotokoll und eine Kopie des Testaments beiliegen. Es kommt jedoch auch vor, dass zur Testamentseröffnung ein offizieller Termin angesetzt wird, dem beigewohnt werden kann.
Annahme oder Ausschlagung des Erbes
Wurde das Testament eröffnet, können sich die Erben binnen sechs Wochen entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Neben den Erben wird vom Nachlassgericht auch das zuständige Finanzamt wegen der fälligen Erbschaftssteuer benachrichtigt. Das Grundbuchamt wird dann kontaktiert, wenn Immobilien vererbt werden und eine Änderung im Grundbucheintrag nötig ist.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Eine Testamentsvollstreckung bedeutet, dass alle Erbangelegenheiten von einem Testamentsvollstrecker geregelt werden, der zunächst im Besitz des Erbes ist. Im Sinne des Erblassers kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die Aufteilung der Vermögenswerte auf die Erben und um steuerliche Angelegenheiten, die das Erbe betreffen. Dazu gehört zum Beispiel die Begleichung der Erbschaftssteuer.
Testamentsvollstreckung nur auf Wunsch des Erblassers
Eine Testamentsvollstreckung wird nur dann vorgenommen, wenn der Erblasser dies in seinem Testament ausdrücklich verfügt hat. Zu diesem Zweck kann vom Erblasser eine vertraute Person benannt, oder vom zuständigen Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker bestellt werden.
Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker
Die Verwaltung des Nachlasses kann durch den Erblasser auf einen bestimmten Zeitraum festgesetzt werden. Für den Zeitraum der Nachlassverwaltung sind nicht die Erben im Besitz des Nachlasses, sondern der Testamentsvollstrecker.
Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit widerrufen oder geändert werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist jedoch: Zum Zeitpunkt der Änderungen oder des Widerrufs muss der Erblasser testierfähig gewesen sein.
Ein öffentliches Testament widerrufen
Sollen Änderungen in einem notariellen Testament vorgenommen werden, entstehen zusätzliche Kosten. Wird ein öffentliches Testament, das amtlich aufbewahrt wird, zurückgefordert, erlischt dessen Wirksamkeit automatisch.
Ein privates Testament widerrufen
Anders verhält es sich bei einem privaten Testament, das amtlich verwahrt wird. Wird ein solches zurückgefordert, bleibt dessen Wirksamkeit bestehen. Um ein privates Testament zu widerrufen, kann dieses einfach zerrissen und entsorgt werden.
Grundsätzlich ist es möglich, ein Testament ohne Notar zu verfassen. Entscheiden sich Erblasser für diese Art des Testamentes, ist von einem privaten Testament die Rede.
Generell ist ein notarielles Testament empfehlenswert, wenn es um die Rechtssicherheit des Dokuments geht. Diese wird dadurch gewährleistet, dass ein Notar das Testament aufsetzt und eingehend überprüft. Darüber hinaus hat ein Notar eine Beratungspflicht gegenüber seinen Mandanten. Zudem gilt in der Regel, dass Erben keinen Erbschein benötigen, um sich als Erbberechtigte zu legitimieren, wenn sie als solche im Rahmen eines notariellen Testamentes eingesetzt wurden.
Ein privates Testament muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Folgendes gehört dazu:
Ein privates Testament muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Folgendes gehört dazu:
Das folgende Textbeispiel dient als Orientierungshilfe zum Verfassen eines privaten, alleinigen Testamentes. Bitte beachten Sie daher, dass das Formulierungsbeispiel keine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar ersetzen kann.
Mein letzter Wille/Mein Testament/Testament
Ich, Max Mustermann, geboren am ... in ... erkläre meine Ehefrau Erika Mustermann, geb. Musterfrau, zur Alleinerbin.
Den jeweiligen Pflichtteil des Erbes erhalten unsere gemeinsamen Kinder Lisa und Michael Mustermann.
Musterstadt, den...
Unterschrift Max Mustermann
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Quelle: www.bestatter.de